agbs für digitales & online-publishing

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
agbs für digitales & online-publishing

LETZTSTAND
15.05.2023

§ 1 ... allgemeines

1.
die vorliegenden allgemeinen geschäftsbedingungen (im folgendenden kurz "agbs" genannt) von GÖSSERINGER. (firmendaten- und sitz laut aktuellen informationen auf www.goesseringer.at) (im folgenden kurz "GÖSSERINGER" genannt) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen dienstleistungen und der damit im zusammenhang stehenden allfälligen lieferungen.

2.
von diesen agbs abweichende oder ergänzende vereinbarungen bedürfen der schriftform. abweichungen, insbesondere mündliche vereinbarungen und sonstige nebenabsprachen benötigen die schriftliche gegenbestätigung von GÖSSERINGER. abweichungen sind ohne eine solche bestätigung ungültig. e:mails werden als schriftlich betrachtet.

3.
im folgenden bezieht sich "kunde" auf den bestellenden vertragspartner.

 

§ 2 ... angebot, vertragsabschluß

1.
die angebote von GÖSSERINGER sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. ein vertrag kommt erst zustande, wenn GÖSSERINGER eine bestellung oder auftragsbestätigung schriftlich bzw. fernschriftlich bestätigt. ebenfalls kommt ein vertrag zustande, wenn GÖSSERINGER durch tätigwerden aufgrund des antrages zu erkennen gibt, dass GÖSSERINGER den auftrag annimmt. die schriftliche bzw. fernschriftliche bestätigung durch den kunden gilt ebenso als vertragsabschluß.

2.
sämtliche leistungen, insbesondere vorentwürfe, skizzen, abbildungen, grafiken, animationen und texte, sind vom kunden zu überprüfen und innnerhalb von vier tagen freizugeben. bei nicht rechtzeitiger überprüfung gelten diese als vom kunden genehmigt. die frist zur überprüfung beginnt mit zugang des e:mails, des telefaxes oder des anrufes, in dem GÖSSERINGER den kunden zur überprüfung auffordert.

 

§ 3 ... lieferfrist

1.
vereinbarte lieferfristen beginnen anhand einer klarstellung aller auftragseinzelheiten und gelten ab gegenbestätigung durch GÖSSERINGER nach auftragsbestätigung durch den kunden.

2.
GÖSSERINGER ist bemüht, vereinbarte lieferfristen einzuhalten. lieferverzug gilt nur dann als eingetreten, wenn eine vom kunden einzuräumende nachfrist von mindestens 14 tagen erfolglos verstrichen ist. diese frist beginnt mit zugang eines eingeschriebenen mahnschreibens des kundens an GÖSSERINGER.

3.
eine verpflichtung zur schadenersatzleistung bei verzug besteht nur bei vorsatz und grober fahrlässigkeit von GÖSSERINGER. verzögerungen des kunden, sowie unabwendbare und unvorhersehbare ereignisse entbinden GÖSSERINGER von der einhaltung des vereinbarten liefertermins.

 

§ 4 ... abnahme, vertragsrücktritt

1.
tritt der kunde vom vertrag zurück, oder nimmt der kunde die ware bzw. die dienstleistung nicht zur gänze bzw. nur teilweise an, so gerät er in abnahmeverzug. im falle des abnahmeverzugs ist GÖSSERINGER berechtigt, auf vertragserfüllung zu bestehen oder ersatzweise schadenersatz wegen nichterfüllung zu verlangen. als schadenersatz kann GÖSSERINGER 35% des vereinbarten, der bestellung oder des auftrages zugrundeliegenden verkaufspreises verlangen.

2.
GÖSSERINGER ist berechtigt vom vertrag zurückzutreten, wenn...

a.
der kunde einen im verhältnis zu dem mit diesem vereinbarten datenvolumen überproportionalen datentransfer aufweist bzw. der kunde die dienste von GÖSSERINGER übermäßig in anspruch nimmt.

b.
über das vermögen des vertragspartner ein insolvenzverfahren eröffnet wird bzw. ein auftrag auf einleitung eines insolvenzverfahrens mangels hinreichenden vermögens abgewiesen wird. ungeachtet der schadenersatzansprüche von GÖSSERINGER sind im falle des rücktritts bereits erbrachte leistungen oder teilleistungen vertragsmäßig zu bezahlen. dies gilt auch, soweit die lieferung bzw. dienstleistung vom kunden noch nicht übernommen wurde, sowie für von GÖSSERINGER erbrachte handlungen zur vorbereitung.

 

§ 5 ... gewährleistung

der kunde ist verpflichtet, die gelieferte ware bzw. dienstleistung sofort nach erhalt bzw. nach rechnungsstellung auf mängel zu untersuchen. allfällige reklamationen sind innerhalb von vier tagen nach lieferung schriftlich oder fernschriftlich an GÖSSERINGER anzuzeigen und zu begründen. bei berechtigter und rechtzeitiger reklamation steht dem kunden nur das recht auf verbesserung durch GÖSSERINGER zu.

 

§ 6 ... zahlung

1.
sofern im auftrag nicht anders vereinbart, gelten die im auftrag angeführten preise zuzüglich der gesetzlichen umsatzsteuer. alle barauslagen, die über den gewöhnlichen geschäftsbetrieb hinausgehen (z.b. reiseaufwendungen, höhere versandkosten, transportversicherungen, etc.) sind vom kunden zu ersetzen. GÖSSERINGER ist berechtigt, zur deckung des aufwandes vorschüsse in der höhe von 50% der auftragssumme (bei besonderen umständen nach vereinbarung auch mehr oder weniger) laut kostenvoranschlag zu verlangen. der anspruch auf zahlung beginnt, falls nichts anderes vereinbart wird, mit beginn der erstellung bzw. erfüllung einzelner leistungen.

2.
rechnungen sind je nach absprache entweder bar oder per überweisung zu begleichen. zahlungen sind bei rechnungsstellung sofort nach erhalt, netto kassa ohne jeden abzug zu leisten, es sei denn eine von dieser bestimmung geltende ausnahme wird ausdrücklich auf der rechnung erwähnt. bei zahlungsverzug sind vom kunden 12% verzugszinsen per anno zu bezahlen. der kunde verpflichtet sich darüber hinaus, sämtliche mahn- und inkassospesen zu bezahlen. weiters kann GÖSSERINGER bei zahlungsverzug, auch ohne vertragsrücktritt, die herausgabe aller gelieferten und noch nicht bezahlten leistungen verlangen. gelieferte leistungen und waren bleiben bis zur vollständigen bezahlung eigentum von GÖSSERINGER.

3.
arbeitsleistungen von GÖSSERINGER, die auf regiebasis abgerechnet werden, liegt der von GÖSSERINGER gemeingültige stundensatz bzw. ein dem kunden bekanntgegebener regiestundensatz zugrunde. GÖSSERINGER behält sich das recht vor, diese sätze einer wertbeständigkeit zu unterwerfen, bei der das maß zur berechnung der wertbeständigkeit der von statistik austria monatlich verlautbarte kostenpreisindex 2015 (bzw der von amts wegen an seine stelle tretende index) dient. 

 

§ 7 ... haftung

1.
GÖSSERINGER betreibt die angebotenen dienstleistungen aus sicht der höchstmöglichen zuverlässigkeit, verfügbarkeit und sorgfalt. GÖSSERINGER übernimmt jedoch keine gewähr dafür, dass die dienste ohne unterbrechung zugänglich sind, dass die gewünschten verbindungen immer hergestellt werden können, oder dass gespeicherte daten erhalten bleiben. GÖSSERINGER haftet für schäden nur im falle von vorsatz oder nachweisbarer grober fahrlässigkeit im rahmen der gesetzlichen vorschriften. die haftung für leichte fahrlässigkeit, der ersatz von folge- und vermögensschäden, sowie nicht erzielten ersparnissen, entgangenem gewinn, zinsverlusten, verlorengegangenen daten und eventuelle schäden aus ansprüchen dritter gegen den kunden sind ausgeschlossen. insbesondere sind jegliche ansprüche bei ausfall der server von GÖSSERINGER oder der server von GÖSSERINGER beauftragten drittanbietern ausgeschlossen.

2.
GÖSSERINGER haftet darüber hinaus nicht für inhalt, vollständigkeit und richtigkeit übermittelter texte und fotos oder abgefragter daten, sowie für daten, die über GÖSSERINGER zugänglich sind. GÖSSERINGER übernimmt weiters keine gewähr, dass die angebotenen dienste immer zugänglich sind und dass auf den rechnern von GÖSSERINGER und den mit GÖSSERINGER kooperierenden firmen gespeicherte daten immer erhalten bleiben.

 

§ 8 ... nutzungsrechte, nutzungsbewilligung

1.
GÖSSERINGER, als urheber der für den kunden erstellten website, räumt dem kunden eine werknutzungsbewilligung des inhaltes ein, die internetseiten zu vervielfältigen und zu verbreiten. ebenso wird GÖSSERINGER vom kunden das recht eingeräumt, die url-adresse sowie die website des kunden auf der eigenen website anzuführen. außerdem räumt der kunde GÖSSERINGER das recht ein, die website des kunden für eigene werbezwecke zu verwenden sowie einen link auf der erstellten website des kunden zu positionieren, der zur website von GÖSSERINGER führt, ohne dass dem kunden dadurch ein entgeltanspruch zusteht.

2.
alle leistungen von GÖSSERINGER einschließlich der vorentwürfe, ideen, konzepte, layouts, abbildungen, grafiken, animationen, etc., sowie einzelne teile daraus bleiben ebenso wie die entwurfsoriginale im eigentum von GÖSSERINGER und können jederzeit von GÖSSERINGER zurückverlangt werden. nicht verwertete ideen und konzepte können von GÖSSERINGER anderweitig verwendet werden. jegliche art der verwendung der genannten inhalte durch den kunden bzw. durch dritte bedarf der ausdrücklichen schriftlichen genehmigung von GÖSSERINGER. für erstellte grafiken, illustrationen, bilder und videos für die vom kunden in auftrag gegebene website gelten ebenso die agb's für grafikdesign von GÖSSERINGER.

3.
GÖSSERINGER ist berechtigt, verbindungsdaten, insbesondere source- und destination-ip und sämtliche andere logfiles neben der auswertung für verrechnungszwecke, zum schutz der eigenen rechner und der von dritten zu speichern und auszuwerten. diese daten dürfen auch zur behebung technischer mängel verwendet werden.

4.
der erwerb von erforderlichen urheber- und/oder leistungsschutzrechten für die an GÖSSERINGER zur verfügung gestellten materialien und unterlagen (wie zum beispiel texte, bilder, grafiken, fotos, videos, musik, etc.) obliegt dem kunden. im fall, dass durch die auftragsgemäße verarbeitung geschützten materials rechte dritter verletzt werden, verpflichtet sich der kunde, GÖSSERINGER schad- und klaglos zu halten.

5.
GÖSSERINGER ist auf eigenes risiko ermächtigt, andere unternehmen bzw. personen mit der erbringung von leistungen für die erfüllung der vertragsvereinbarung zu beauftragen. dies gilt besonders bei der nutzung von übersetzungsdiensten für vom kunden verlangte sprachmutationen, das hinzuziehen von computerfirmen für fehlende hardware- bzw. softwarekomponenten seitens des kunden, sowie einer eventuellen domain-reservierung und serverplatz-bereitstellung. der kunde verpflichtet sich, diese allfälligen zusätzlichen kosten, welche durch die verwendung der fremdleistung entstehen, GÖSSERINGER zu ersetzen. unter solchen fremdkosten sind auch kosten einer dadurch notwendigen zusätzlichen installation der fremdprodukte zu verstehen.

 

§ 9 ... domain & server hosting

1.
GÖSSERINGER übernimmt als serviceleistung für seine kunden gemäß § 8 (5) domain reservierungen und server-hosting-dienstleistungen (z.b. webserver, mailserver, datenbankserver, etc.). eine durchgehende verfügbarkeit dieser dienste ist aufgrund technischer und anderer umwelteinflüsse nicht zu garantieren. GÖSSERINGER ist bei ausfällen und unterbrechungen dieser dienste jeglicher art in jedem falle - außer bei nachgewiesener, grober fahrlässigkeit - schad- und klaglos zu halten.

2.
kündigen von domains und/oder server-hosting-dienstleistungen erfolgen ausnahmslos schriftlich per telefax oder e:mail, die von GÖSSERINGER empfangsbestätigt werden muß, und haben bis 1 monat vor ablauf der jeweiligen jahresfrist bei GÖSSERINGER einzulangen. die domain und/oder der hosting-vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres jahr, wenn uns nicht bis 1 monat vor ablauf des jeweiligen 12-monatigen zeitraums eine kündigung vorliegt. das datum der domain-registrierung und/oder des beginns der server-hosting-dientsleistung entnehmen sie ihrer rechnung. eine (anteilige) rückerstattung der jährlichen registrierungsgebühren und/oder hosting-kosten für den nicht genutzten zeitraum ist nicht möglich.

 

§ 10 ... sonstige bestimmungen

1.
alle dieses vertragsverhältnis betreffenden mitteilungen und erklärungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich, fernschriftlich oder per e:mail erfolgen und vom kunden unwidersprochen sind.

2.
zusätzliche bestimmungen bei dienstleistungen, wie die nutzung der dienstleistungen von GÖSSERINGER durch dritte, sowie die entgeltliche oder unentgeltliche weitergabe an dritte bedürfen der ausdrücklichen zustimmung von GÖSSERINGER.

3.
für alle rechtsbeziehungen, die sich aus den agbs für die parteien bzw. ihre rechtsnachfolger ergeben, gilt das österreichische recht.

4.
wird eine bestimmung der hier vorliegenden agbs unwirksam, bleibt die wirksamkeit der übrigen bestimmungen davon unbeeinflußt. die parteien verpflichten sich, die unwirksame klausel durch eine regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen sinn der ursprünglichen bestimmung möglichst nahe kommt. dies gilt auch für mögliche rechtslücken.

5.
für alle sich aus dem vertrag mittelbar oder unmittelbar ergebenden streitigkeiten gilt klagenfurt als gerichtsstand als vereinbart.

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weg mit dem balken!