ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
agbs für grafikdesign
LETZTSTAND
15.05.2023
präambel
1.
diese "allgemeinen geschäftsbedingungen für werbegraphikdesigner" (im folgenden kurz "agbs" genannt) dienen dem zweck, rechte und pflichten - sofern sie über zwingendes recht hinausgehen - sowohl der werbegraphikdesigner von GÖSSERINGER. (firmendaten- und sitz laut aktuellen informationen auf www.goesseringer.at) (im folgenden kurz "GÖSSERINGER" genannt) als auch seines auftraggebers festzulegen und im geschäftsverkehr möglichst klare auftragsverhältnisse zu schaffen.
2.
die agbs sind integrierender bestandteil von werkverträgen, die die fachmännische durchführung von aufträgen im bereich des werbegraphikdesigns, d.h. in den u.a. im berufsbild des werbegraphikdesigners dargestellten tätigkeitsbereichen, zum gegenstand haben.
3.
GÖSSERINGER ist berechtigt, den auftrag durch sachverständige, unselbständig beschäftigte mitarbeiter oder gewerbliche/freiberufliche kooperationspartner ganz oder teilweise durchführen zu lassen.
4.
der auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen rahmenbedingungen zur erfüllung des auftrages an seinem geschäftssitz / dem erfüllungsort - sofern dies nicht teil des auftrages ist - ein möglichst ungestörtes, dem raschen fortgang der konzeptions-, entwurfs- und ausführungsarbeiten förderliches arbeiten erlauben.
5.
der auftraggeber sorgt weiters dafür, dass GÖSSERINGER auch ohne ausdrückliche aufforderung alle für die erfüllung des auftrages notwendigen unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und von allen vorgängen und umständen kenntnis gegeben wird, die für die ausführung des auftrages von bedeutung sind. dies gilt auch für alle unterlagen, vorgänge und umstände, die erst während der auftragserfüllung bekannt werden.
6.
der tätigkeit von GÖSSERINGER liegt in der regel eine vereinbarung mit dem auftraggeber zugrunde, die sowohl den umfang der leistungen als auch das dafür in rechnung zu stellende entgelt beinhaltet.
7.
angebote von GÖSSERINGER sind - wenn nicht schriftlich und ausdrücklich vereinbart - freibleibend und unverbindlich.
§ 1 ... geltungsbereich und umfang des auftrages
1.
die agbs gelten, sobald der auftraggeber GÖSSERINGER mit der einer erbringung einer dienstleistung beauftragt, unabhängig eines schriftlichen oder mündlichen auftrages.
2.
zur festlegung möglichst klarer auftragsverhältnisse werden zwischen den vertragspartnern geltungsbereich und umfang des auftrages in einer leistungsbeschreibung so detailliert wie nur möglich definiert. eine derartige leistungsbeschreibung enthält zumindest genaue angaben über folgende teilbereiche der leistungserstellung: general- / subunternehmerauftrag graphikdesign (entwurf ausführungspläne), ausführung kreativer / handwerklicher leistungsumfang fremdleistungen (lieferungen dritter) für die leistungserstellung sind ausreichende auftragsgrundlagen unabdingbare voraussetzung. es sind dies vor allem:
> umfassendes briefing
> beistellung detaillierter unterlagen
> geschäftsbedingungen etc.
§ 2 ... ausführungs- und lieferfristen
1.
bei übernahme eines graphikdesignauftrages sind in abhängigkeit vom auftragsumfang präzise vereinbarungen betreffend die fristigkeit der auszuführenden graphikdesignarbeiten bzw. der lieferungen zu treffen.
2.
die in auftrag gegebenen leistungen gelten mit der übergabe des werkes an den auftraggeber als erbracht.
3.
die vertraglich vereinbarte lieferzeit beginnt mit dem tag der annahme des auftrages durch GÖSSERINGER, wenn alle notwendigen arbeitsunterlagen vom auftraggeber als kunden zur verfügung gestellt wurden. die vereinbarten liefertermine sind grundsätzlich einzuhalten. insoweit ein schaden auf einem verschulden des werbegraphikdesigners, ausgenommen bei vorsatz oder grober fahrlässigkeit, beruht, ist eine allfällige schadenersatzpflicht gegenüber dem kunden als auftraggeber mit der höhe des rechnungsbetrages über den vereinbarten auftrag begrenzt.
§ 3 ... entgeltlichkeit von präsentationen
1.
die einladung des auftraggebers eine präsentation zu erstellen (vorentwurf), gilt als auftrag, einen definierten leistungsinhalt zu erbringen, der einen rechtsanspruch auf entgeltlichkeit der präsentation begründet. die höhe des entgelts richtet sich nach der jeweiligen vereinbarung. sollte anläßich der einladung die höhe des entgelts nicht vereinbart worden sein, so gebührt ein angemessenes entgelt.
2.
alle leistungen von GÖSSERINGER erfolgen gegen entgelt, lediglich die zur offertlegung nötige erstellung von leistungs-, zeit- und kostenplänen erfolgt kostenlos. sind für die angebotsstellung recherche- sowie andere arbeiten vonnöten kann GÖSSERINGER auch für die angebotslegung ein honorar in rechnung stellen, wenn dies vorab mit dem auftraggeber vereinbart wurde. GÖSSERINGER ist es nicht gestattet, konzepte oder gestaltungsvorschläge unentgeltlich vorzulegen. die einladung des auftraggebers, eine präsentation mit vorentwürfen zu erstellen, gilt als auftrag, einen definierten leistungsinhalt zu erbringen und als willenserklärung des auftraggebers, einen auftrag zur ausführung der gewünschten arbeiten in vollem umfang zu vergeben. die höhe des präsentationsentgeltes ist frei vereinbar, umfasst im zweifelsfall die hälfte des gestaltungshonorares nach den honorarrichtlinien (von design austria in kooperation mit dem fachverband werbung und marktkommunikation der wirtschaftskammer österreich). durch die abhaltung der präsentation gilt ein präsentationsauftrag als erteilt, angenommen und erfüllt. vergibt ein auftraggeber oder auslober eines präsentationswettbewerbes nach erfolgter präsentation überhaupt keinen oder nur einen erheblich reduzierten auftrag an GÖSSERINGER oder einen präsentationsmitbewerber steht GÖSSERINGER das volle gestaltungshonorar anstelle des reduzierten präsentationshonorars zu. das präsentationsentgelt beinhaltet keine einräumung von rechten. die inhalte und vorschläge einer präsentation sind urheberrechtlich geschützt.
§ 4 ... urheberrechtliche bestimmungen und nutzungsrechte
1.
das gesetzliche urheberrecht des werbegraphikdesigners von GÖSSERINGER an seinen arbeiten ist unverzichtbar.
2.
der auftraggeber ist verpflichtet dafur sorge zu tragen, dass die leistungen von GÖSSERINGER nur für den jeweils vereinbarten auftragszweck verwendung finden.
3.
die dem kunden eingeräumten werknutzungsrechte dürfen nur mit ausdrücklicher zustimmung des werbegraphikdesigners von GÖSSERINGER als urheber an dritte entgeltlich oder unentgeltlich übertragen werden. bei weiterer darüber hinausgehender nutzung ist grundsätzlich rücksprache mit dem urheber zu halten.
4.
der kunde ist erst nach ordnungsgemäßer bezahlung des vereinbarten honorars befugt, die urheberrechtlich geschützten leistungen in der vereinbarten art und weise zu nutzen.
5.
urheberrechtlich geschützte leistungen dürfen weder im original noch bei der reproduktion ohne genehmigung des urhebers geändert werden. nachahmungen welcher art auch immer sind unzulässig.
6.
die entwurfsoriginale bleiben eigentum des urhebers und können nach erfolgter verwendung zurückgefordert werden. eine archivierung erfolgt nach absprache (insbesondere über die dauer).
7.
werden urheberrechtliche leistungen des werbegraphikdesigners von GÖSSERINGER über die vereinbarte form, den zweck und umfang hinaus genutzt, so ist der kunde verpflichtet, GÖSSERINGER hiefür ein weiteres angemessenes honorar zu bezahlen. dies gilt auch im fall der neuauflage eines druckwerkes oder eines elektronischen mediums.
8.
bei urheberrechtlich geschützten leistungen von GÖSSERINGER, deren nutzungsumfang bei vertragsabschluss noch nicht feststeht oder die als handelsobjekt im geschäftlichen verkehr zur unbeschränkten nutzung geeignet sind, besteht das honorar aus zwei teilen, zum einen als honorar fur die ausarbeitung im original und zum zweiten als vergütung fur die unbeschränkte übertragung der nutzungsrechte (copyright).
9.
ist bei vertragsabschluß die vergütung fur die uneingeschränkte übertragung aller nutzungsrechte nicht ausdrücklich festgelegt worden, so stellt im zweifel das vereinbarte honorar lediglich das entgelt fur die ausarbeitung der in auftrag gegebenen leistungen dar.
10.
GÖSSERINGER ist zur anbringung seines firmenwortlautes einschließlich des dazugehörigen corporate designs und der angabe der firmenwebsite auf jedem von ihm entworfenen und ausgeführten objekt in angemessener größe berechtigt.
§ 5 ... verschwiegenheitspflicht
1.
der werbegraphikdesigner von GÖSSERINGER behandelt alle internen vorgänge und erhaltenen informationen, die ihm durch die arbeit beim und mit dem kunden bekannt geworden sind, streng vertraulich. insbesondere werden auftragsbezogene unterlagen dritten nur mit ausdrücklicher zustimmung des auftraggebers zugänglich gemacht.
2.
GÖSSERINGER hat seine mitarbeiter und angestellten zur beachtung dieser grundsätze anzuhalten. GÖSSERINGER verbürgt sich fur deren verhalten.
§ 6 ... rücktrittsrecht
1.
für den fall der überschreitung einer vereinbarten lieferzeit aus alleinigem verschulden von GÖSSERINGER ist der auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenem brief vom vertrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen nachfrist die vereinbarte leistung in wesentlichen teilen ohne verschulden des auftraggebers nicht erbracht wird.
2.
höhere gewalt, arbeitskonflikte, naturkatastrophen und transportsperren entbinden GÖSSERINGER von der lieferverpflichtung bzw. gestatten GÖSSERINGER eine neufestsetzung der vereinbarten lieferfrist.
3.
stornierungen durch den auftrageber sind nur mit schriftlicher zustimmung von GÖSSERINGER möglich. im fall eines stornos hat GÖSSERINGER das recht, neben den erbrachten leistungen und aufgelaufenen kosten eine angemessene stornogebühr zu verrechnen.
§ 7 ... erfüllungsort und -zeit
1.
wenn nichts anderes vereinbart ist, erbringt der werbegraphikdesigner von GÖSSERINGER seine leistungen nach möglichkeit an seinem geschäftssitz.
2.
die vertraglich vereinbarte lieferzeit ist vom werbegraphikdesigner grundsätzlich einzuhalten. bei vom werbegraphikdesigner zu verantwortenden lieferverzug inklusive nachfrist ist dieser verpflichtet, für den nachweislichen schaden ersatz gemäß den gesetzlichen bestimmungen zu leisten.
§ 8 ... honoraransprüche und zahlungsbedingungen
1.
GÖSSERINGER hat als gegenleistung zur erbringung ihrer leistungen anspruch auf bezahlung eines angemessenen honorars durch den auftraggeber.
2.
das gesamthonorar setzt sich gemäß den honorarrichtlinien für werbegraphikdesigner (von design austria in kooperation mit dem fachverband werbung und marktkommunikation der wirtschaftskammer österreich) (unverbindliche verbandsempfehlung gemäß § 32 kartellgesetz) im regelfall aus folgenden faktoren zusammen:
> konzeption (vorentwurf konzeptioneller problemlösungsansatz, skizzen, scribbles, präsentation von entwurfsarbeiten, etc.)
> entwurfsausarbeitung (layout, muster kalkulation, etc.)
> werknutzungsart (copyright, nutzungshonorar)
> nebenleistungen (modelle, beschaffung auftragsspezifischer informationen, produktionsüberwachung, etc.)
> zuschläge zum honorar (leistungen außerhalb der normalarbeitszeit und außerhalb österreichs)
> nebenkosten (reisespesen, telefonkosten, etc.)
> fremdleistungen
3.
GÖSSERINGER ist berechtigt, zur deckung des aufwandes vorschüsse in der höhe von 50% der auftragssumme (bei besonderen umständen nach vereinbarung auch mehr oder weniger) laut kostenvoranschlag zu verlangen. der anspruch auf zahlung beginnt, falls nichts anderes vereinbart wird, mit beginn der erstellung bzw. erfüllung einzelner leistungen.
4.
die vom werbegraphikdesigner gelegten rechnungen inklusive umsatzsteuer sind zu den vereinbarten konditionen ohne jeden abzug und spesenfrei zahlbar. bei zahlungsverzug werden verzugszinsen im ausmaß von 12% per anno verrechnet. für teilrechnungen gelten die für den gesamtauftrag festgelegten zahlungsbedingungen analog.
5.
bei aufträgen, die mehrere einheiten bzw. arbeitsschritte umfassen, ist der auftragnehmer berechtigt, nach lieferung jeder einzelnen einheit oder leistung rechnung zu legen.
6.
der auftraggeber ist nicht berechtigt, zahlungen wegen nicht vollständiger gesamtleistung, garantie- oder gewährleistungsansprüchen oder bemängelung zurückzuhalten.
§ 9 ... honorarhöhe
1.
sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die höhe des honorars nach den zur zeit der ausstellung der honorarnote geltenden einschlägigen bestimmungen der vom fachverband werbung und marktkommunikation und design austria herausgegebenen honorarrichtlinien. das gesamthonorar umfasst die honorarteile gestaltung, nutzung, ausführung sowie nebenleistungen und nebenkosten zuzüglich der gesetzlichen umsatzsteuer.
2.
das gesamthonorar ist ohne abzug zahlbar und spätestens mit der durch GÖSSERINGER angebotenen übergabe des werkes fällig. wird das beauftragte werk in teilen zur übergabe bereitgestellt, so sind entsprechende honorarteile und nebenkosten jeweils zu diesen zeitpunkten fällig. bei zahlungsverzug gelten ab fälligkeit 1% zinsen pro monat als verzugszinsen vereinbart. befindet sich der auftraggeber mit der bezahlung eines fälligen betrages in verzug, so ist GÖSSERINGER nicht verpflichtet, weitere leistungen bis zur begleichung des aushaftenden betrages zu erbringen. der auftraggeber ist nicht berechtigt, forderungen mit honoraransprüchen gegenzurechnen oder zahlungen wegen bemängelung zurückzuhalten.
3.
arbeitsleistungen von GÖSSERINGER, die auf regiebasis abgerechnet werden, liegt der von GÖSSERINGER gemeingültige stundensatz bzw. ein dem kunden bekanntgegebener regiestundensatz zugrunde. GÖSSERINGER behält sich das recht vor, diese sätze einer wertbeständigkeit zu unterwerfen, bei der das maß zur berechnung der wertbeständigkeit der von statistik austria monatlich verlautbarte kostenpreisindex 2015 (bzw der von amts wegen an seine stelle tretende index) dient.
§ 10 ... haftung und gewährleistung
1.
GÖSSERINGER ist verpflichtet, die an GÖSSERINGER erteilten aufträge sorgfältig und fachgerecht auszuführen und dabei alle interessen seines kunden zu wahren. GÖSSERINGER haftet für schäden nur im falle, dass vorsatz oder grobe fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann, und zwar im rahmen der gesetzlichen vorschriften.
2.
der auftraggeber seinerseits haftet dafür, dass GÖSSERINGER die zur erstellung der leistung notwendigen unterlagen und informationen zeitgerecht zur verfügung gestellt werden.
3.
für vom auftraggeber zur verfügung gestellte inhalte wie bilder, grafiken, video- oder audiomaterialien ist der auftraggeber zur einhaltung der urheberrechts- und copyrightbestimmungen zuständig. wenn nicht anders ausdrücklich schriftlich oder fernschriftlich an GÖSSERINGER übermittelt, geht GÖSSERINGER von der uneingeschränkten nutzungsmöglichkeit der beigestellten daten aus. im fall, dass durch die auftragsgemäße verarbeitung dieser daten geschütztes material und rechte dritter verletzt werden, verpflichtet sich der kunde, GÖSSERINGER schad- und klaglos zu halten.
4.
schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs monaten nachdem der oder die anspruchsberechtigten vom schaden kenntnis erlangt haben, spätestens jedoch drei jahre nach dem anspruchsbegründenden ereignis - eingeschränkt auf die von GÖSSERINGER abgedeckten aufgabenbereiche - gerichtlich geltend gemacht werden.
5.
wird die tätigkeit unter einschaltung eines dritten durchgeführt und der auftraggeber hiervon benachrichtigt, so gelten nach gesetz und den geschäftsbedingungen des dritten entstehende gewährleistungs- und haftungsansprüche gegen den dritten als auf den auftraggeber abgetreten.
6.
der auftraggeber hat anspruch auf kostenlose beseitigung von mängeln, sofern diese von GÖSSERINGER zu vertreten sind und GÖSSERINGER umgehend nach kenntnis benachrichtigt wird. dieser anspruch erlischt sechs monate nach erbringung der beanstandeten leistung von GÖSSERINGER.
7.
der auftraggeber hat bei fehlschlägen der nachbesserung etwaiger mängel anspruch auf minderung bzw. falls die erbrachte leistung infolge des fehlschlages der nachbesserung für den auftraggeber zu recht ohne interesse ist, das recht auf wandlung. diese rechte schließen eindeutige produktionsmängel (farbfehler, ungenauer schnitt, etc.) sowie eindeutige designfehler ein, nicht jedoch mißfallen eines designs.
§ 11 ... anzuwendendes recht, gerichtsstand
1.
für den auftrag, seine durchführung und sich daraus ergebende ansprüche gilt nur österreichisches recht, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
2.
für streitigkeiten gilt klagenfurt als gerichtsstand als vereinbart.
§ 12 ... sonstiges
für den fall, dass einzelne bestimmungen der agbs unwirksam werden sollten, berührt dies die wirksamkeit der verbleibenden bestimmungen nicht.